Tierhalterhaftpflichtversicherung + Zaunvorschriften

vendredi 13 mars 2015

Ich glaube, 2015 wird für mich das Jahr, in dem ich mir nach und nach diverse THV-Bedingungen genauer zu Gemüte führe und diese mal zerpflücke. Ich erstelle hier dann eine "bad list". :D Zuletzt ging es ja noch um die lt. Bedingungswerk eines Versicherers nicht mitversicherten Fremdreiter - wie sich dann (glücklicherweise) schnell rausstellte, war dem Versicherer einfach nur ein (schwerer) Fehler passiert - das Bedingungswerk wurde zwischenzeitlich korrigiert. Ist schon ganz nett fürs Ego, wenn der kleine Feld-, Wald- und Wiesenmakler einem Versicherer Nachhilfe geben kann... :lach:



Ein etwas weniger lustiger Fall ist mir durch eine Diskussion mit anderen Maklern aufgefallen. Dort wurde die THV der "Deutschen Familienversicherung" diskutiert, deren Beitrag unschlagbar günstig erscheint und der von einer Kundin eines Kollegen heiß gewünscht wurde. Da er keine Ahnung aus dem Bereich THV hatte, startete er eine Nachfrage innerhalb eines entsprechenden Forums. Das große Rätselraten ging los. Nachdem ich auf die ersten eklatanten Punkte einging, war das Produkt somit trotz seines sehr günstigen Beitrages schnell weg vom Tisch. Aber wenn mal dabei ist, dann liest man auch bis zum Ende.



Und nun wird es heftig. Wir kommen zu dem Punkt "klarstellende Hinweise". Dort finden wir folgenden unscheinbaren Satz:







Um ein Ausbrechen der durch diesen Vertrag erfassten Tiere zu verhindern,

müssen Zäune so beschaffen sein, dass sie geeignet sind, ein Ausbrechen

der durch diesen Vertrag erfassten Tiere zu verhindern. Weiden bzw. Koppeln

müssen entsprechend durch geeignete Maßnahmen gesichert sein.








:eek: :eek: Ta-daaaa. Das, meine Damen und Herren, ist eine Art "Zaunvorschrift ". :eek: :eek: Zur Erklärung:



Was hier als so selbstverständlich erscheint, ist bei allen (mir bis dato bekannten THVn) so selbstverständlich, dass es eben nicht erwähnt wird. Hat jemand einen mangelhaften Zaun und die Pferd können dadurch abhauen, dann liegt hier ein Verschulden in Form einfacher bzw. grober Fahrlässigkeit vor. Jede normale THV muss dann leisten, denn die grobe Fahrlässigkeit gilt im Bereich der Haftpflichtversicherung als mitversichert (vergleiche hierzu § 103 VVG - Achtung, der sehr ähnlich lautetende § 81 VVG gilt hier nicht!).



Tja - nun mag der ein oder andere sagen: "Lieber Onkel Dennis, wo ist denn bitte das Problem, Du hast selbst gerade auf den § 103 VVG verwiesen - da steht soch, das alles okay ist?!". Ja, das wäre es auch. Wenn da nicht die o. g. Passage im Bedingungswerk zu finden wäre. Denn dies ist eine vertragliche Forderung / Bestimmung - oder mit anderen Worten: eine Obliegenheit. Und eine Verletzung dieser, kurz: eine "Obliegenheitsverletzung" ist mit das Schlimmste, was ein Versicherter machen kann - denn sie führen schnell zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Am bekanntesten und auch am einleuchtendsten ist hier z. B. die Schadenminderungspflicht. Auf deutsch: Wenn es brennt, bitte nicht erst noch ein Entspannungs-Bad nehmen, sondern lieber mal die Feuerwehr rufen - und wenn eben möglich, Löschversuche starten. Ganz normal eben. Wer dagegen noch ein bisschen Holz auflegt und vor dem Anruf bei der Feuerwehrt ein Bierchen trinkt, verstößt dezent gegen diese Obliegenheit und bekommt vom Versicherer dafür den Stinkefinger gezeigt.



Es gibt aber eben auch die Obliegenheiten, die vor Eintritt des Schadenfalles gelten - siehe oben. Geregelt ist ein Verstoß gegen eben jene in § 28 VVG, hier insbesondere Absatz 2.



Dass diese Vorschrift im Bedingungswerk gleich zweimal (!) zu finden ist - einmal in den allgemeinen Bedingungen und einmal in den Sondervereinbarungen der TROWE, zeigt ganz klar, dass die die Sache ernst meinen. Vor Gericht kann man hier sagen: Wir haben den Kunden gleich mehrfach auf diese Bedingung hingewiesen, er muss sie also gekannt haben!



Hierzu auch noch die Klarstellung aus dem gleichen Bedingungswerk (auch wenn das eine allgemeine Formulierung ist, die man überall findet):



Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

26.1.

Besonders Gefahr drohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne

weiteres als besonders Gefahr drohend.






Der letzte Satz führt die Brisanz des Ganze noch einmal deutlich vor Augen: Wir reden über den ganzen Kram hier erst im Schadenfall. Wurde der Schadenfall durch ausbrechende Pferde verursacht - dann liegt sofort der Vorwurf in der Luft, dass der Zaun nicht in Ordnung war. Und bei größeren Schäden sind teilweise innerhalb von Stunden Schadenregulierer des Versicherers vor Ort, besichtigen die Örtlichkeiten - und stellen ganz schnell fest, ob die Zäune in Ordnung waren. Waren sie es nicht, gilt das als "Gefahr drohend". Zack, aus die Maus.





So. Ich wünsche allen, die sich dort "besonders günstig" versichert haben UND ihre Pferde im eigenen Stall halten, weiterhin eine angenehme Nachtruhe. :)



Des Weiteren nicht geregelt ist im Bedingungswerk übrigens der Punkt "unentgeltlicher Reitunterricht", es fehlt auch die Forderungsausfalldeckung, Vermögensschäden sind nur bis 300.000 € gedeckt, bei normalen Mietsachschäden + Schäden an Hängern gilt eine SB von 150 €, es gibt keine Update-Garantie - kurz: Joa, da macht es so richtig Sinn, mal eben 30-40 € im Jahr zu sparen. :nix: Einziger Pluspunkt aus meiner Sicht: die geliehenen Hänger sind bis 20.000 € versichert. Wieviel Sinn das angesichts der normalen Preisrahmens üblicher Anhänger macht, sei dahin gestellt - die genannten Mängel im Bedingungswerk gleicht es definitiv nicht aus, auch wenn es unbestreitbar ein netter Zusatzpunkt ist.



Fazit: Das ist ein Produkt mit einem sehr attraktiven Preis - bei genauer Betrachtung muss hier aber das Siegel "billig" vergeben werden. Wenig Geld + wenig Leistung + gefährliche Lücken / Hintertürchen für den Versicherer.





To be continued... :)







LG





Dennis







PS: Aufruf an alle: Ihr findet in Euren Bedingungswerken seltsam anmutende / nicht verständliche Passagen oder gar ähnliche Dinge wie ich sie oben erwähnte? Dann bitte per PN her damit! :) Gerne gebe ich auf dem Wege auch meine Mail-Adresse bekannt, auf die mir dann das komplette Bedingungswerk geschickt werden kann. Ich werde es dann ebenfalls zerpflücken / erläutern. :)





Tierhalterhaftpflichtversicherung + Zaunvorschriften

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