Hallo,
ich bin gerade dabei mir ein 2. Pferd zu kaufen, da meine alte Stute nur noch bedingt reitbar ist.
Nun bin ich leider ein gebranntes Kind und habe schon viel Mist mit Verträgen erlebt.
Nun gibt es schon Probleme beim Kaufvertrag.
die Verkäuferin will das wir folgende Paragraphen streichen..
Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten ab Übernahme des Pferdes durch den Käufer.
Die Mängelhaftung des Verkäufers bestimmt sich uneingeschränkt nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für die Annahme eines Mangels reicht es bereits
aus, wenn ein Mangel auf mehreren Ursachen beruhen kann und nicht zu klären ist, auf
welcher Ursache der jeweilige Mangel basiert.
Für alle Mängel gilt unabhängig von der Art des Mangels zu Gunsten des Käufers die
Vermutungsregelung des § 476 BGB. Dabei sind sich die Parteien im übrigen darüber
einig, dass die gesetzliche Vermutungswirkung des § 476 BGB durch den Verkäufer
nicht bereits dadurch zur Überzeugung des Gerichts widerlegt ist, dass nachgewiesen
wird, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe auf Grund von Probereiten etc. nicht
lahmte oder bestimmte Verhaltensweisen nicht aufgewiesen hat.
Die im Auftrage des Käufers durchgeführte Ankaufsuntersuchung dient ausschließlich
der Information des Käufers und ist kein Beweismittel zu Führung des Gegenbeweises
durch den Verkäufer im Sinne des § 292 ZPO und muss daher auch nicht dem Verkäufer
zugänglich gemacht werden.
Leider kenne ich mich mit Verträgen nicht sonderlich gut aus, aber ich habe das Gefühl das dieser Paragraph mit als Käufer absichert oder?
ich bin gerade dabei mir ein 2. Pferd zu kaufen, da meine alte Stute nur noch bedingt reitbar ist.
Nun bin ich leider ein gebranntes Kind und habe schon viel Mist mit Verträgen erlebt.
Nun gibt es schon Probleme beim Kaufvertrag.
die Verkäuferin will das wir folgende Paragraphen streichen..
Mängelansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten ab Übernahme des Pferdes durch den Käufer.
Die Mängelhaftung des Verkäufers bestimmt sich uneingeschränkt nach den
einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Für die Annahme eines Mangels reicht es bereits
aus, wenn ein Mangel auf mehreren Ursachen beruhen kann und nicht zu klären ist, auf
welcher Ursache der jeweilige Mangel basiert.
Für alle Mängel gilt unabhängig von der Art des Mangels zu Gunsten des Käufers die
Vermutungsregelung des § 476 BGB. Dabei sind sich die Parteien im übrigen darüber
einig, dass die gesetzliche Vermutungswirkung des § 476 BGB durch den Verkäufer
nicht bereits dadurch zur Überzeugung des Gerichts widerlegt ist, dass nachgewiesen
wird, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe auf Grund von Probereiten etc. nicht
lahmte oder bestimmte Verhaltensweisen nicht aufgewiesen hat.
Die im Auftrage des Käufers durchgeführte Ankaufsuntersuchung dient ausschließlich
der Information des Käufers und ist kein Beweismittel zu Führung des Gegenbeweises
durch den Verkäufer im Sinne des § 292 ZPO und muss daher auch nicht dem Verkäufer
zugänglich gemacht werden.
Leider kenne ich mich mit Verträgen nicht sonderlich gut aus, aber ich habe das Gefühl das dieser Paragraph mit als Käufer absichert oder?
AKU - Mängelhaftung
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